17.8.2004
Wie Heise-Online » meldet, steht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Celle eine Domain auch formal nur dem Namensträger zu.
Demnach darf sich eine Internetagentur auch dann nicht beim DeNIC als Inhaber eintragen lassen, wenn sie im Namen des Auftraggebers handelt und dieser auf Grund des identischen Firmennamens einen Anspruch auf die Adresse hat.
Im konkreten Fall wurde eine Internet-Agentur aus Hamburg mit der Erstellung eines Webauftritts für das Optikergeschäft Grundke und der Reservierung der Domain beauftragt. Anstelle bei der zuständigen Vergabestelle DeNIC den Kunden als Domaininhaber eintragen zu lassen, erfolgte die Zuweisung auf den bürgerlichen Namen eines der Agenturinhaber. Die Webagentur erstellte den Auftritt, ohne dass sie selbst irgendwo auf der Homepage als Domaininhaber erwähnt wurde.
Zwei Jahre später reklamierte Dirk Grundke aus Niedersachsen die Domain. Im Zuge seiner geplanten Tätigkeit als freier Webdesigner hatte er einen Dispute-Eintrag beim DeNIC gestellt und gleichzeitig die Herausgabe der Domain von der Agentur verlangt.
Das Landgericht wies in erster Instanz die Klage mit der Begründung ab, dass die Agentur den Namen Grundke nicht für sich selbst, sondern ausschließlich für ihren Auftraggeber, der aufgrund des identischen Names zweifelsfrei die Domain nutzen dürfe, beantragt hatte.
In zweiter Instanz entschied das OLG jedoch anders. Es stützte sich dabei maßgeblich auf das nach Paragraf 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützte Namensrecht, das Gewerbetreibenden und auch Selbständigen einen Rechtsanspruch auf jene Internetadresse gibt, die identisch mit dem Firmennamen ist.
Sobald eine unbefugte Benutzung vorliegt und es dadurch zu einer Zuordnungsverwirrung bei den Internetnutzern kommt, kann der Namensinhaber die Nutzung verbieten lassen. Für die OLG-Richter lag in der Reservierung durch die Agentur wegen der Namensverschiedenheit sowohl eine unbefugte Benutzung als auch eine Zuordnungsverwirrung vor. Die Domain geht damit zunächst an den Kläger und ist für das Optikergeschäft verloren.
Der Fall ist jedoch noch nicht abschließend entschieden, da das OLG eine Revision ausdrücklich zugelassen hat. Je nach ausgang der Revision wird eine neue Welle von Klagen um Domainnamen befürchtet.
Für unsere Kunden ist diese Entscheidung irrelevant, da alle unsere Kundendomains bei der DeNic auf den Kunden selbst eingetragen sind. Damit schützt das Namensrecht die Domains unserer Kunden.