30.9.2005
Nach einer Entscheidung des Landgericht Berlin vom 26. September 2005 haftet der Admin-C einer Domain für darüber versandte unerwünschte E-Mail-Werbung.
In diesem Fall hatte ein Rechtsanwalt ohne vorherige Aufforderung oder Geschäftskontakt eine Werbe-Mail erhalten. Das Gericht sah darin eine erhebliche, nicht hinnehmbare Belästigung und einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beziehungsweise den Gewerbebetrieb des Empfängers.
Nach Ansicht des LG Berlin haftet auch der Admin-C "für die Inhalte des von der Domain generierten Newsletter".
Die Entscheidung bekräftig nicht nur die herrschende Rechtsprechung zu unerwünschter E-Mail-Werbung, sondern bestätigt ebenfalls einige jüngst ergangene Urteile zur Haftung des Admin-C »