2.3.2005
Wie heise-online > meldet, hat das Landgericht Bonn in einem Berufungsurteil (Az. 5 S 197/04) die grundsätzliche Haftung des bei einer de-Domain eingetragenen "Admin-C", also des administrativen Ansprechpartners für eine Domain, für die unter der Domain abrufbaren Inhalte bestätigt.
Im konkreten Fall wurde der Admin-C einer Domain wegen unstrittig wettbewerbswidriger Inhalte abgemahnt. "Die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C einerseits und sein Verhältnis zum unmittelbar verantwortlichen Dritten andererseits sprechen nach Auffassung der Kammer nicht gegen, sondern für eine Inanspruchnahme als Störer." Die Bedeutung des Admin-C gehe über die einer "Mittelsperson" ausschließlich im Innenverhältnis mit der Registry DeNIC hinaus. Er habe jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domain-Inhaber "nicht auszuüben beziehungsweise zu beenden".
Trotz des geringen Streitwertes von 1206 € wurde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.
Wie Frank Stange >, Rechtsanwalt der Klägerin es ausdrückt: "Es sollte genau geprüft werden, für welche Webseiten man sich als administrativer Ansprechpartner zu Verfügung stellt. Besonders bei ausländischen Domain-Inhabern ist nun damit zu rechnen, das verstärkt der Admin-C in Anspruch genommen wird". Ein Admin-C solle sich unbedingt "gegenüber dem Domaininhaber für den Fall der Inanspruchnahme wegen Rechtsverletzungen auf der Webseite absichern. "