2.7.2009
Die Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-ID wurde bekräftig, bei unvollständigen Angaben droht eine Abmahnung.
In einem Urteil von 2. April 2009 (Az. 4 U 213/08) wurde entschieden, dass schon die Nichtangabe einer Umsatzsteuer-ID ausreicht, um abgemahnt zuwerden. Das Gericht sah darin keine Lappalie, denn diese Nummer dient der eindeutigen Identifikation des Unternehmen. Damit kann das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers beeinflußt werden.
Das Gericht dürfe sich "nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden", heißt es in der Urteilsbegründung. Dabei bezieht sich das Gericht auf die verbraucherschützende europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG).
Solche wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind i.d.R. recht teuer!