2.3.2005
Wie die Zeitschrift iX > in der Ausgabe 04/2005 meldet >, können elektronisch übermittelte Rechnungen - sofern sie nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen - nicht bei der Vorsteuererklärung geltend gemacht werden:
"Nach § 14 Abs. 3 UStG sind bei elektronischer Übermittlung der Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu gewährleisten. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:
- mit qualifizierter elektronischer Signatur beziehungsweise mit qualifizierter elektronischer Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder
- im EDI-Verfahren (elektronischer Datenaustausch) mit einer zusätzlichen zusammenfassenden Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese zusammenfassende Rechnung mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde.
Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich beim Vorsteuerabzug. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt aber voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a ausgestellte Rechnung besitzt. Das heißt im Klartext: Nur eine elektronisch übermittelte Rechnung, die den Vorgaben von § 14 Abs. 3 UStG genügt, also mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, kann im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden."
Da auch wir immer wieder elektronische Rechnungen (teilweise auch ohne Signatur) z.B. in Form von PDFs erhalten, werden wir wohl mit einigen unserer Lieferanten recht interssante Gespräche führen müssen.