23.2.2005
Wie Heise-Online > heute meldet, hat das BGH > in einem Urteil > entschieden, dass der Verkäufer im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist, einen Kaufvertrag anfechten und damit rückgängig machen kann.
Im konkreten Fall hatte der Händler der Preis eines Notebooks zunächst mit 2650,- € festgelegt. Bei der Übertragung des Preises in die Datenbank kam es zu einem Fehler, so dass in dem Online-Shop ein Preis von 245 € erschien. Der Kunde hatte auf dieser Basis bestellt, und eine automatisch erstellte Email-Bestätigung erhalten. Dieser Betrag stand auch auf der Rechnung, die dem Kunden wenbig später mit dem Notebook zuging.
Als der Händler den Fehler bemerkte, erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrags und verlangte die Rückgabe des Rechners gegen Herausgabe des gezahlten Geldes.
Nach der Entscheidung des BGH entstand zunächst ein wirksamer Kaufvertrag. Unter dem Gesichtspunkt des Erklärungsirrtums kann der Händler diese Vereinbarung jedoch gemäß Paragraph 119 BGB > anfechten.
Es sei unerheblich, ob sich der Erklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung von der gewollten Erklärung durch eine durch eine unerkannt fehlerhafte Software geschehe. Als Folge der Anfechtung muss der Käufer das Notebook zurückgeben und erhält seinerseits sein Geld zurück.