14.11.2004
Wie Heise News berichtet, haben nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hamburg-Barmbek (Az.: 822 C 208/03) Online-Kunden auch dann einen Lieferanspruch, wenn die Ware auf der Homepage falsch ausgezeichnet ist und die irrtümliche Angabe weit hinter dem Normalpreis zurückbleibt. Selbst bei großen Preisunterschieden könne ein Shop-Betreiber seinem Kunden keinen Rechtsmissbrauch unterstellen, wenn dieser auf eine Falschauszeichnung hin eine Bestellung vornimmt.
Der Kunde hatte auf seine Bestellung für zwei Handies für jeweils 14,99 EUR (Normalpreis 699,- EUR) eine automatische Bestätigungsmail erhalten, die den Zusatz enthielt "Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse". Maßgeblich für den Richter war dieser Zusatz in der E-Mail. Damit habe der Händler unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er zum angegebenen Preis liefern werde. In der Mail könne auch keine "ledigliche Eingangsbestätigung" gesehen werden, da der Kunde aufgrund dieser Formulierung von der Wirksamkeit des Kaufvertrages ausgehen durfte, so das Gericht.
Tippfehler und Falschangaben haben deutsche Gerichte schon mehrfach beschäftigt und zu höchst unterschiedlichen Urteilen geführt. Kollegen vom Amtsgericht Ibbenbüren hatten den Einwand eines Irrtums ebenfalls nicht gelten lassen.
Anders das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die westfälischen Richter wiesen die Klage eines Kunden gegen ein Versandhaus ab, der auf Lieferung von fehlerhaft ausgezeichneten PC-Speichermodulen bestanden hatte. Wir hatten damals schon ü ber diesen Fall ausführlich berichtet ».
Die Formulierung automatischer Bestätigungsmails sollte daher durch Fachjuristen überprüft werden, bis durch höchstrichterliche Urteile einheitliche Standards geschaffen wurden.