6.9.2004
Wie die Neue Juristische Wochenzeitschrift in der Ausgabe 36/2004 unter Berufung auf das OLG Hamm (Az.: 13 U 165/03) berichtet, ist eine offensichtlich falsche Preisangabe im Internethandel für den Verkäufer rechtlich nicht bindend.
Im Urteil wurde die Klage eines Kunden gegen ein Versandhaus abgewiesen. Das Versandhaus hatte Speichermodule für einen Stückpreis von 1,88 EUR angeboten, der Kunde 99 Stück bestellt udn auch eine (automatisch erstellte) Auftragsbestätigung per Eail erhalten.
Später erklärte das Versandhaus die Anfechtung des Vertrages wegen eines Übermittlungsfehlers. Das Komma sei beim Preis um zwei Stellen zu weit nach links gerückt. Das OLG erkannte dies als Anfechtungsgrund an. Da nicht ersichtlich sei, welcher Schaden dem Käufer durch die Anfechtung entstanden sei, wurden Schadensansprüche ebenfalls abgewiesen.