10.10.2008
Mit einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München (AG München, Urteil vom 30. 9. 2008 – Az. 133 C 5677/08) liegen nun gegensätzliche Urteile zu der umstrittenen Frage vor, ob dynamisch vergebene IP-Adressen personenbezogenen Daten darstellen oder nicht.
Mit einer Aufsehen erregenden Entscheidung des Amtsgerichtes Berlin gegen das Bundesjustizministerium (Urteil vom 27. 3. 2007 – Az. 5 C 314/06) wurde festgestellt, das dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen.
Dies hätte erhebliche praktische Relevanz für die gesamte Internetbranche, denn es wären die strengen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. IP-Adressen dürften in Serverlogs nicht ohne Einwilligung der Betroffenen gespeichert werden. Ebenso betroffen sind Tracking-Tools die ermitteln, welcher Nutzer zu welcher Zeit wie lange die Seite besucht hat, etwa zur Optimierung des Informationsangebotes.
Während Datenschützer das Berliner Urteil als bedeutenden Schritt für mehr Anonymität im Netz begrüßten, hielten insbesondere Webseitenbetreiber die rechtlichen Folgen der Entscheidung für schlichtweg nicht umsetzbar.
Das Münchner Amtsgericht argumentiert dagegen anders: Für einen Webseitenbetreiber läßt sich nur theoretisch aus der IP-Adresse der Nutzer identifizieren. Denn nur der Access-Provider (z.B. Telekom, Alice usw. der Betreiber Ihres DSL-Anschlusses) kann diese Zuordnung tatsächlich vornehmen. Die Herausgabe der Daten an einen Webseitenbetreiber ist aber illegal. Für den Webseitenbetreiber besteht damit praktisch keine Möglichkeit der Zuordnung der IP-Adresse an einen Nutzer.
Unbefriedigend bleibt die bestehnde Rechtsunsicherheit.