23.1.2007
Trotz des seit 2004 geltenden Spam-Verbotes hielt sich bei Versendern von Werbe-E-Mails die Vorstellung, die Versendung von Werbebung sei zulässig, wenn ein Interesse des Empfängers vermutet werden könne. Wie heise-online >> berichtet, setzt das Urteil (Az. 3 U 363/05) des Oberlandesgerichts Bamberg diesem Irrglauben ein Ende.
Die Beklagte hatte eine Werbe-Mail an einen Dritten gesandt, ohne dass dieser die Werbung angefordert hatte oder zu eine
geschäftliche Beziehung bestand. Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung durch einen Wettbewerbsverband mit der Begründung, es handele sich nicht um Werbemüll, sondern es solle eine individuelle Geschäftsbeziehung hergestellt werden.
Diese Argumentation konnte das OLG jedoch nicht überzeugen: Vielmehr handet es sich um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts (UWG). Auch die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung aufgrund der gewerblichen Tätigkeit des Empfängers komme nicht in Betracht, da dem Gesetz ein solche Differenzierung zwischen Privatpersonen und gewerblichen Empfängern fremd sei.
Ein Gewerbetreibender könne, anders als eine Privatperson, kaum ausschließlich auf
die Wirksamkeit von Spam-Filtern vertrauen. Er sei vielmehr gezwungen, den
Inhalt eingehender Werbemails selbst zu überprüfen. Hinzu komme, dass gerade
Gewerbetreibende häufig Internetseiten zur Darstellung ihrer Tätigkeit
unterhielten und wegen der dort veröffentlichten E-Mail-Adresse einem
verstärkten Aufkommen unerwünschter Werbemails ausgesetzt seien.
Ein Urteil des Bundesgreichtshofs aus dem Jahre 2004, das eine mutmaßliche Einwilligung annimmt, sei nicht anwendbar, da es auf der alten Fassung des UWG beruht.
E-Mail-Werbung ist nur noch zulässig, wenn entweder eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder sich diese aus konkreten
Umständen, wie etwa der Anforderung von Werbematerial, ergibt.