12.10.2004
Wie heise online berichtet, stellt auch nach der Einführung des neuen Wettbewerbrechts (UWG) die Übersendung einer einzigen unerwünschten Werbung per E-Mail an ein Unternehmen einen unterlassungsrelevanten Eingriff in die Rechte des Empfängers dar. Diese Auffassung bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Urteil vom 22. September 2004 (Az. I-15 U 41/04).
Das Landgericht Düsseldorf war als Vorinstanz davon ausgegangen, dass eine Zusicherung des Versenders, den Empfänger aus der Datenbank zu entfernen, rechtlich ausreichend sei. Überdies sei die Beeinträchtigung durch nur eine E-Mail lediglich als geringfügig einzustufen.
Dieser Ansicht wollten die Richter des OLG in der Berufung nicht folgen: Nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung räumt die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Zusendung weiterer Spam-Mails aus. Der Betroffene muss sich nicht auf das bloße Versprechen des Versenders verlassen keine zukünftigen Werbenachrichten mehr zu verschicken und den Empfänger aus der Adressdatenbank zu entfernen.
Angesichts des hohen Anteils von unerwünschter Werbung am gesamten E-Mail-Verkehr dürfe auch eine einzelne Mail nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse als Teil des "nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spamming" aufgefasst werden.