30.4.2004
Wie Heise-Online » berichtet, gehört es nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 13 U 133/03) für Gewerbetreibende zur Selbstverständlichkeit, "dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Sicherung (der Daten) gewährleistet".
Weiter schrieben die Richter dem Kunden ins Stammbuch, dass die Datensicherung alle paar Monate grob fahrlässig und "blauäugig" sei. Es habe vielmehr eine tägliche Sicherung jener Daten zu erfolgen, die im Verlaufe des Tages anfallen und zusätzlich eine Abspeicherung einmal die Woche von allen Betriebsdaten.
Im konkreten Fall entschieden die Richter, dass IT-Unternehmen zwar grundsätzlich verpflichtet seien, sich über die Datensicherung vor einem Eingriff in das System zu informieren. Erfolgt aber eine Bestätigung durch den Auftraggeber, kann sich das Unternehmen auf die Aussage verlassen. "Zusätzliche Überprüfungspflichten bestehen nur dann, wenn ernsthafte Zweifel vorliegen, dass die Datensicherung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder das Sicherungssystem nicht funktioniert", so die Richter. Bestätigt jedoch ein Mitarbeiter des Kunden auf Rückfrage Maßnahmen zur Datensicherung, dürfen sich IT-Unternehmen auf diese Aussage verlassen und müssen keine weiteren Maßnahmen zur Überprüfung vornehmen, ob die Sicherungsmaßnahmen tatsächlich ausreichend sind.
Dieses Urteil schiebt ein Ausbleiben der Datensicherung in die gefährliche Nähe von "grob fahrlässig", was auch Auswirkungen auf die Nutzung von Versicherungsleistungen haben könnte.